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Fachtagung der Aufsichtsräte 2017: Corporate Social Responsibility

Bei unserer vierten und letzten #Recap zur der #FachtagungAR2017 umreißen wir das Thema „Corporate Social Responsibility“ – Die neue CSR-Richtlinie und Auswirkungen auf die Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats. Das Thema wurde von Niclas Rauscher in Form eines Workshops ausführlich behandelt.

Corporate Social Responsibility

Corporate Social Responsibility

Nach einem entspannten Mittagessen, bei dem man wieder neue Kontakte in lockerer Atmosphäre und an kleinen Tischen knüpfen konnte, ging es zum „Marktplatz“: Rund um das Kaffeebuffet gab es verschiedene Aussteller und es wurden Kurzvorträge mit Impulscharakter angeboten, die anschließend zur Diskussion anregten. Einer der Aussteller war Warth & Klein Grant Thornton AG, bei denen Niclas Rauscher Senior Partner ist.

 

Coporate Social Responsibility ist ein sehr spannendes Thema, gerade wenn es um die Aufsichtpflicht von Aufsichtsräten geht. Das Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten trat am 11. April 2017 rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft. Die Kriterien der verpflichteten Unternehmen, sowie die der befreiten Unternehmen sind in den Paragraphen §289b HGB und §315b HGB definiert, sollen hier jedoch nicht weiter ausgeführt werden. Schätzungsweise sind rund 550 Unternehmen, davon ca. 50% Banken, Sparkassen und Versicherungen, in Deutschland dazu verpflichtet nichtfinanzielle CSR-Erklärungen abzugeben.

 

Was müssen die nichtfinanziellen Berichte enthalten? Das ist ebenfalls im §289 HGB geregelt:

 

Die Inhalte umfassen Umweltbelange, Arbeitnehmerbelange, Sozialbelange, Achtung der Menschenrechte und Korruption & Bestechung. Das sind die fünf großen Berichtsaspekte.

 

Zu diesen fünf großen Berichtsaspekten müssen jeweils die folgenden Angaben gemacht werden: Konzepte, Ergebnisse der Konzepte, wesentliche Risiken bei der Geschäftstätigkeit, wesentliche Risiken bei den Geschäftsbeziehungen des Unternehmens, bedeutsame nichtfinanzielle Leistungsindikatoren und Hinweise auf Beträge des Jahresabschlusses.

 

Nur beim Lesen dieser Punkte wird klar, wie komplex das Thema an sich ist. Die Richtlinie soll die unternehmerische Gesellschaftsverantwortung bzw. Sozialverantwortung fördern bzw. durchsetzen. Aber sie geriet gerade deswegen auch in die Kritik: unter Umständen nutzen große Unternehmen diese Richtlinie, um mit minimalen Kosten den maximalen positiven Effekt zu erzielen. Beispielsweise wird CSR eingesetzt, um das eigene Image zu verbessern, sehr oft wird das dann auch in Werbemaßnahmen nach außen kommuniziert. Auch das Vermeiden von Folgekosten kann unter Umständen Treiber sein: lieber gleich etwas genauer hinsehen, als dass später das Problem richtig groß wird. Auch hier brauchen wir nicht lange überlegen, dass uns die einen oder anderen Skandale einfallen.

 

Wir haben das komplexe Thema CSR sehr kurz zusammengefasst. Im Workshop diskutierte Herr Rauscher die einzelnen Punkte und Zusammenhänge sehr ausführlich. Am Ende ging es vor allem darum, wie nun der Aufsichtsrat das Thema CSR angehen kann. Und das wurde auch sehr deutlich, als am Ende des Workshops doch aktiv im Publikum diskutiert wurde. Der Aufsichtsrat hat die nichtfinanzielle Erklärung genau so wie die finanzielle inhaltlich zu prüfen (§171 Abs. 1 AktG). Also mindestens die Konzepte, deren Prozesse und Qualitätssicherung sollten geprüft werden. Eine Vor- und Aufbereitung durch ein Audit Commitee Komitee ist aber möglich und wünschenswert.

 

Aber was kann der Aufsichtsrat wirklich prüfen? Eine Stimme aus dem Publikum stellte in Frage, dass man doch nicht bei einem großen internationalen Konzern weltweit jede Produktionsstätte besuchen könne, um zu prüfen, dass alles vor Ort richtig ist. Ein anderer Zuhörer sah darin eine gute Geschäftsidee, Prüfer von Ort zu Ort zu schicken. Einen richtigen Konsens gab es nicht und wird es wohl auch nicht geben. Denn das waren ja nun die Kernaussagen: „Comply or Explain“. Der Aufsichtsrat im Glashaus. Mal prüft und bohrt der Aufsichtsrat zu viel nach und andererseits heißt es dann an anderer Stelle „Wo war der Aufsichtsrat?“. Eine Antwort gibt uns der rechtschaffene Kaufmann: Er arbeitet nach bestem Wissen und Gewissen. Aber er gibt keine Richtlinie, anhand der man sich orientieren kann. Es wird meist nur durch die Gesetze vorgegeben, was man tun muss.

 

Insgesamt, war die Fachtagung der Aufsichtsräte 2017 perfekt organisiert, es gab spannende Vorträge, die viel Anregung gaben – wenn auch nicht die schlussendliche Antwort, die es aber einfach nicht gibt. Wann macht ein Aufsichtsrat alles richtig? Aber eines wurde klar, der Aufsichtsrat wird nie alles richtigmachen können.

 

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