Aufsichtsräte und Mergers & Acquisitions-Transaktionen
Gemäss Wikipedia sind M&A-Transaktionen wie folgt definiert: „Mergers & Acquisitions (M&A) ist ein Sammelbegriff für Transaktionen im Unternehmensbereich wie Fusionen, Unternehmenskäufe, Betriebsübergänge, fremdfinanzierte Übernahmen, Outsourcing/Insourcing, Spin-offs, Carve-outs oder Unternehmenskooperationen. […]“
Bei M&A-Transaktionen müssen komplexe Entscheidungen getroffen werden, bei denen die Geschäftsführung die Zustimmung des Aufsichtsrats erhalten muss. Der Aufsichtsrat spielt eine aktive Rolle beim Entscheidungsprozess und muss dafür eine sorgfältige Dokumentation verlangen.
Die Handlungen der Geschäftsführung werden generell durch den Aufsichtsrat überwacht und müssen bei bestimmten Entscheidungen sogar dessen Zustimmungen einholen. Seitdem Transparenz- und Publizitätsgesetz von 2002 besteht die Pflicht, für jeden Aufsichtsrat einen Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte festzulegen (§ 111 Abs. 4 Satz 2 AktG). Dies gilt wegen der entsprechenden Verweisungsvorschriften auch in der GmbH, so der Leitfaden für Aufsichtsräte von der Hans-Böckler-Stiftung.
Der Deutsche Corporate Governance Kodex nennt Punkt 3.3 „Entscheidungen oder Maßnahmen, die die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens grundlegend verändern“ als einen wichtigen Fixpunkt in dem Katalog. Der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen, Unternehmen und Betrieben sind damit für die Gesellschaft stets von maßgeblicher Bedeutung, was eine Einbindung des Aufsichtsrats erfordert.
M&A-Transaktionen müssen daher also auch vom Aufsichtsrat abgesegnet werden und sollten nach den folgenden Prinzipien erfolgen:
Jedes Aufsichtsratsmitglied muss seine Entscheidung mit Sorgfalt ordentlich und gewissenhaft treffen. Für M&A-Transaktionen ist dabei besonders relevant, dass das Aufsichtsratsmitglied seine Entscheidung ohne Eigeninteressen, frei von sachfremden Motiven und auf Grundlage ausreichender Informationen trifft und das zum Wohl der Gesellschaft.
Der Vorstand sollte den Aufsichtsrat frühzeitig in M&A-Transaktionen einbeziehen, aber der Aufsichtsrat hat auch die Pflicht der Selbstinformation. Der Aufsichtsrat muss zudem die Aufbereitung der Dokumente zur Entscheidungsfindung überwachen. Er muss sich ein umfassendes Bild über die rechtlichen, steuerlichen und wirtschaftlichen Risiken machen. In der Praxis ist dabei eine Due-Diligence Prüfung der Zielgesellschaft (Target) von großer Bedeutung. Egal ob kaufende oder verkaufende Gesellschaft: es müssen ausreichend Informationen und Dokumente wie Berichte des Vorstands, externe Bewertungsgutachten oder Marktanalysen zur Verfügung gestellt werden. Wichtig ist, daß die Offenlegung dieser sensiblen Daten und Dokumente unter Beachtung der bestehenden Datenschutzrichtlinien geschehen muss und gleichzeitig mit der solcher Daten vorsichtig umgegangen werden.
Der Aufsichtsrat muss auch darauf achten, dass die Gesellschaft die Transaktionen richtig strukturiert, worunter die Gestaltung des Verkaufsprozesses, die fusionsrechtlichen Fragen, die Steueroptimierung und die Haftungsrisiken bei der Vertragsgestaltung fallen.
Wie einleitend erwähnt muss sich der Aufsichtsrat AKTIV mit dem Thema M&A-Transaktionen befassen und darf auf keinen Fall die Entscheidungen des Vorstandes ohne genaue Prüfung absegnen. Für das Aufsichtsratsmitglied empfiehlt es sich, den Informationsfluss bei der Entscheidungsfindung sorgfältig zu dokumentieren und festzuhalten, welche Informationen für welche Entscheidungen tatsächlich Grundlage waren.
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