Nicht gleichzeitig Aufsichtsrat und Geschäftsführer.
In Deutschland, Österreich und der Schweiz ist es nicht ungewöhnlich, dass Mitglieder der Geschäftsführung auch im Aufsichtsrat sitzen. Gerade bei kleineren Unternehmen, die auch eher kleine Aufsichtsräte bestellen, ist dies manchmal nicht vermeidbar. Nun hat das Gericht der Europäischen Union geurteilt, dass dies bei der französischen Bankengruppe Crédit Agricole nicht zulässig ist. Die Zeitschrift „Der Aufsichtsrat“ hat darüber berichtet.
Das Gericht der Europäischen Union hat entschieden, dass ein und dieselbe Person nicht Mitglied des Verwaltungsrats sein und gleichzeitig die Stellung des „verantwortlichen Geschäftsleiters“ innehaben kann.
Die Crédit Agricole ist eine französische und dezentrale Bankengruppe, die auch über regionale Kassen verfügt. Vier dieser Kassen wollten ein und dieselbe Person sowohl in den Verwaltungsrat berufen, als auch als gleichzeitig in die Position des „verantwortlichen Geschäftsleiters“. Die EZB, welche mit der Beaufsichtigung der Crédit Agricole beauftragt ist, sprach sich aber dagegen aus. Sie war der Meinung, dass die Funktionen, die ein „verantwortlicher Geschäftsführer“ ausüben muss, Führungsaufgaben seien, die sich von jenen des Aufsichtsrats unterscheiden. Nach Ansicht der EZB muss es grundsätzlich eine Trennung von Leitungs- und Aufsichtsfunktionen innerhalb des Leitungsorgans geben. Die Crédit Agricole klagte daraufhin, da sie der Meinung war, dass der Begriff „verantwortlicher Geschäftsführer“ zu sehr auf die Mitglieder der Geschäftsführung mit Leitungsfunktionen beschränkt werde.
Am 24. April 2018 (T-133/16 und T-136/16) wies das EuG die Klagen der regionalen Kassen ab und gab damit der Ansicht der EZB Gültigkeit. Das Gericht prüfte den Ausdruck „verantwortlicher Geschäftsführer“ eines Kreditinstituts im Hinblick auf Art. 13 der Richtlinie 2013/36/EU, der sich mit der Tätigkeit und der Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen beschäftigt.
„Auf der Grundlage einer wörtlichen, historischen, teleologischen und systematischen Auslegung kommt es zu dem Schluss, dass dieser Begriff sich auf die Mitglieder des Leitungsorgans bezieht, die zur Geschäftsleitung des Kreditinstituts gehören.“ Insbesondere erinnert das Gericht an das vom Unionsgesetzgeber im Bereich der verantwortungsvollen Verwaltung von Kreditinstituten verfolgte Ziel. Dieses Ziel ist im Wege einer wirksamen Kontrolle der Geschäftsleitung durch die nicht geschäftsführenden Mitglieder des Leitungsorgans zu verwirklichen, die ein Kräftegleichgewicht innerhalb des Leitungsorgans voraussetzt.“ Genau diese Wirksamkeit wäre im Fall der regionalen Kassen gefährdet.
Vorsitzende des Leitungsorgans eines Kreditinstituts, wie bspw. der Vorsitzende des Verwaltungsrats, in seiner Aufsichtsfunktion eines Kreditinstituts, darf nicht gleichzeitig die Position des Geschäftsführers einnehmen. Dies ist nur dann möglich, wenn die zuständigen Behörden eine ausdrückliche Genehmigung erteilen.
Der Fall Crédit Agricole wurde streng entschieden, was nach der Rechtslage richtig ist. Gerade die Kreditinstitute stehen unter „besonderer“ Beobachtung und müssen sich an strengere Auflagen halten, wie der Fall Crédit Agricole beweist. Interessant wird aber die Frage, ob es wirklich nur bei Kreditinstituten so sein muss, oder ob im allgemeinen Aufsichtsräte bzw. Verwaltungsräte strenger unter die Lupe genommen werden müssen? In der Schweiz und in Deutschland kommt es durchaus vor, dass der Geschäftsführer die Aktiengesellschaft nach außen vertritt und gleichzeitig Mitglied im Verwaltungsrat und Aufsichtsrat ist. Im Konfliktfall wird er abbestellt, aber muss es erst zum Konflikt kommen? Oder ist das Urteil bei der Crédit Agricole durchaus auf andere große Konzerne und Aktiengesellschaften zu übertragen?
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Dass Kreditinstitute strengeren Aufgaben gerecht werden müssen, wird Loomion im täglichen Geschäft ebenfalls allgegenwärtig. Loomion hilft auch bei der Digitalisierung von Banken, die hohe Anforderungen an die sichere Speicherung und Archivierung der Dokumente haben, wie das erfolgreiche Beispiel der GLKB zeigt.
Am 7. November wird unser Co-Gründer und COO Markus Bosch in Kooperation mit dem Handelsblatt einen Workshop über effektives und sicheres Meeting-Management im Rahmen der Fachtagung der Aufsichtsräte in Berlin halten.
